Formular zur Gewerbeanmeldung
Kategorie: Gewerbe - Tags: formular, gewerbeamt, gewerbeanmeldung
In diesem Abschnitt des vierten Kapitels wird auf das Formular zur Gewerbeanmeldung GewA 1 nach § 14 GewO oder § 55 c GewO näher eingegangen werden. Es soll hier ein Überblick über die praktische Anmeldung eines Gewerbes gegeben werden.
Bei der Anmeldung wird eine Pauschale die von Gewerbeamt zu Gewerbeamt unterschiedlich ist fällig. Im Regelfall liegt sie zwischen 20 und 30 Euro.
Das Formular wird normalerweise von der Beamtin bzw. dem Beamten im Gewerbeamt ausgefüllt. Möglich ist jedoch auch ein herunterladen des GewA 1 Formulars an zahlreichen Stellen im Internet. Jedoch kann man sich das Dokument auch im Gewerbeamt geben lassen und in Ruhe zu Hause ausfüllen.
Bei der ersten Frage muss man den gegebenenfalls im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragenen Firmennamen angeben. Ist keiner vorhanden, lässt man das Feld frei.
Es folgen Angaben zur Person, neben Namen, Anschrift der Wohnung und Geburtsdatum. Auch muss das Geschlecht und insbesondere die Staatsangehörigkeit angeben werden. Sollte man keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, so gestaltet sich die Gewerbeanmeldung etwas schwieriger. Diesen Fall werde ich jedoch außen vor lassen.
Danach muss man Angaben zum Betrieb (hauptsächlich die Anschrift der Betriebsstätte) machen.
Punkt 15 beschäftigt sich mit der angemeldeten Tätigkeit. Hier muss man Eintragen, was das Unternehmen machen wird. Als Beispiel ist auf dem Formular etwa „Herstellung von Möbeln“ angegeben. Der oder die Mitarbeiter/in im Gewerbeamt berät die Person in der Regel bei der Auswahl der richtigen Bezeichnung.
Bei Punkt 16 muss man auswählen, ob die angemeldete Tätigkeit als Nebenerwerb betrieben wird. Meldet ein Schüler oder ein Angestellter ein Gewerbe an, so sollte hier angekreuzt sein, dass es sich um einen Nebenerwerb handelt, selbst wenn durch den Schulbesuch an sich kein Gelderwerb stattfindet.
Bei Punkt 17 trägt man das Datum des Beginns der angemeldeten Tätigkeit ein. Dieses Datum sollte in der Zukunft liegen oder allenfalls mit dem Tag der Gewerbeanmeldung identisch sein. Nach § 146 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung begeht jeder, der vorsätzlich oder fahrlässig eine Anzeige eines Gewerbes, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet eine Ordnungswidrigkeit.
Punkt 18 fragt nach der Art des angemeldeten Betriebes. Es stehen vier Auswahlmöglichkeiten zur Verfügung: Industrie, Handwerk, Handel oder Sonstiges. Hier kreuzt man das bzw. auch die passenden Punkte an.
Bei Punkt 19 muss man die Anzahl der in Vollzeit oder Teilzeit tätigen Angestellten eintragen. Hat man keine Angestellte, so bleiben diese Felder frei.
Man muss noch Angeben ob die Anmeldung für eine Hauptniederlassung, eine Zweigniederlassung oder eine unselbstständige Zweigstelle durchgeführt wird und was der Grund für die Anmeldung ist. Handelt es sich um eine Neugründung, so kreuzt man den entsprechen Punkt an. Ansonsten stehen folgende Punkte zur Auswahl:
- Wiedereröffnung nach Verlegung aus einem anderen Meldebezirk, falls die Betriebsstätte aus einem Meldebezirk in einen anderen verlegt wurde.
- Gründung nach Umwandlungsgesetz, falls ein Unternehmen mit einem anderen fusioniert oder ein Unternehmen in mehrere gespalten wurde.
- Wechsel der Rechtsform, etwa wenn aus einer GbR eine GmbH gemacht wurde.
- Gesellschaftereintritt, falls ein Gesellschafter hinzugekommen ist oder
- Erbfolge / Pacht / Kauf, falls das Unternehmen neue Besitzer durch einen der genannten Gründe bekommen hat.
Die letzten Punkte müssen nur ausgefüllt werden, wenn die Tätigkeit einer Erlaubnis bedarf, die in die Handwerkerrolle einzutragen ist oder wenn der Betriebsinhaber keine deutsche Staatsangehörigkeit hat. Sollte letzteres der Fall sein, so muss angekreuzt werden ob eine Aufenthaltsgenehmigung vorliegt, und wann und von welcher Behörde diese ausgestellt wurde. Des Weiteren muss angegeben werden ob die Aufenthaltsgenehmigung eventuell eine Auflage oder Beschränkung besitzt. Falls ja, so sind diese anzugeben.